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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0212 E 30. September 1996 RS 5Stammrechtssatz
§ 51 Abs 2 BDG 1979 regelt den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen und normiert dafür eine hinsichtlich der Rechtfertigung zusätzliche Vorgangsweise. Diese Regelung geht davon aus, daß nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung darstellt. Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn
1) der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder
2) die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder
3) die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde. Im Regelfall wird dazu die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend sein, wenn auch der Beamte nicht durch den Arzt "krank-geschrieben" wird. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfüllt der Beamte nämlich nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die Behörde diesbezüglich Bedenken hat, ist durch weitere ärztliche Gutachten (vgl auch § 52 BDG 1979) der Gesundheitszustand des Beamten zu erheben und letztlich seitens der Dienstbehörde die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten Sinne und die damit allenfalls verbundene Rechtsfolge nach § 13 Abs 3 GehG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X04Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019