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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv in Verbindung mit § 7 AsylG 1997 zu sehen (vgl. zur "sozialen Gruppe" das Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0197; im Zusammenhang mit der Verfolgung wegen eines beim Asylwerber vermuteten "Sonderwissens" über den Angehörigen schon das Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0423; für "Sippenhaftung" als Anwendungsfall der "sozialen Gruppe" Rohrböck,
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 406; für die Anknüpfung an die soziale Gruppe "Familie" bei Frauen, die keine Auskunft über untergetauchte Angehörige geben, schon Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 96). Ob daraus - anders als etwa nach dem derzeitigen Stand der kanadischen Rechtsprechung - die Konsequenz zu ziehen ist, dass die auf den Asylwerber "durchschlagende" Verfolgung des Angehörigen nicht auch ihrerseits auf einem Konventionsgrund beruhen muss, bedarf im vorliegenden Fall - zumindest derzeit - keiner Klärung. Diese Konsequenz zu ziehen, widerspräche der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439), in der sich zur möglichen Anknüpfung an den Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" - wie überhaupt zur Rechtsgrundlage für die Asylrelevanz der hier erörterten Form von "Sippenhaftung" -
in diesem Zusammenhang aber keine Ausführungen finden (vgl. in dem zuletzt genannten Punkt zur deutschen Rechtslage Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 74, Rz 5 und 32; zum Thema insgesamt auch das Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0330).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200312.X04Im RIS seit
21.02.2002