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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Sollte sich kein Zusammenhang zwischen der Volksgruppenzugehörigkeit und den Maßnahmen gegen den Asylwerber ergeben und sein Cousin die ihm zur Last gelegten Taten begangen haben, so würde sich die in dem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, offen gelassene Frage nach der Abhängigkeit der Asylrelevanz der Sippenhaftung von der hypothetischen Asylrelevanz der Maßnahmen gegen den - im vorliegenden Fall: gesuchten - Verwandten des Asylwerbers stellen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Auffassung, dass die Annahme einer solchen Abhängigkeit - sofern man sie im Zusammenhang mit der Anwendung des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" beim Asylwerber für richtig halten wollte - nicht zur Anwendung eines den Angehörigen des Asylwerbers betreffenden Ausschließungsgrundes nach Artikel 1 Abschnitt F FlKonv auf den Asylwerber selbst führen dürfte. Sollte schon die gedanklich vorgelagerte Frage der Erfüllung der Kriterien des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv beim Angehörigen nur deshalb zu verneinen sein, weil die staatliche Reaktion auf sein politisch motiviertes Verhalten mit Rücksicht auf dessen überwiegend kriminellen Charakter nicht als diskriminierende Verfolgung zu werten ist, so könnte auch die auf diesen Umstand gegründete Verneinung der (hypothetischen) Asylrelevanz der Maßnahmen gegen den Angehörigen des Asylwerbers dem von "Sippenhaftung" bedrohten Asylwerber wegen seiner eigenen Betroffenheit von Maßnahmen, die den Rahmen legitimer Strafverfolgung jedenfalls sprengen, bei der Prüfung seines Anspruches unter dem Gesichtspunkt der "sozialen Gruppe" nicht entgegen gehalten werden.
Siehe jedoch Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0290, Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0153, und Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0172.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998200330.X03Im RIS seit
21.02.2002