RS Vwgh 2001/12/19 2000/20/0369

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber hat nicht behauptet, im Falle seiner Rückkehr in den Iran wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und dessen ungeachtet Strafe zu befürchten. Der unabhängige Bundesasylsenat geht auch nicht davon aus, dass der Asylwerber nur zum Schein konvertiert sei. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Asylansuchens kommt es daher nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200369.X02

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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