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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich im Beschwerdefall die auf § 6 Z 3 AsylG 1997 gestützte "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht ableiten lässt (der unabhängige Bundesasylsenat ist wohl davon ausgegangen, nicht nur die Behauptung des Asylwerbers, in der AISSF auf lokaler Ebene in führender Position tätig gewesen zu sein, sondern schon seine Mitgliedschaft in dieser Organisation und seine Teilnahme an den Demonstrationen, die er organisiert haben will, entsprächen nicht den Tatsachen; dass die Wahrheitswidrigkeit des Vorbringens auch insoweit "offensichtlich" sei, was für die Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides erforderlich wäre, wird mit den Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates zum Aussageverhalten des Asylwerbers aber nicht dargetan).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200442.X02Im RIS seit
03.04.2002