RS Vwgh 2001/12/19 2001/20/0442

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich im Beschwerdefall die auf § 6 Z 3 AsylG 1997 gestützte "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht ableiten lässt (der unabhängige Bundesasylsenat ist wohl davon ausgegangen, nicht nur die Behauptung des Asylwerbers, in der AISSF auf lokaler Ebene in führender Position tätig gewesen zu sein, sondern schon seine Mitgliedschaft in dieser Organisation und seine Teilnahme an den Demonstrationen, die er organisiert haben will, entsprächen nicht den Tatsachen; dass die Wahrheitswidrigkeit des Vorbringens auch insoweit "offensichtlich" sei, was für die Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides erforderlich wäre, wird mit den Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates zum Aussageverhalten des Asylwerbers aber nicht dargetan).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200442.X02

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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