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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §5;Rechtssatz
Von einem für den Sektor Technik als Vorstandsmitglied einer Konzerngesellschaft zuständigen Techniker zu verlangen, er hätte sich über die geäußerten Rechtsmeinungen sämtlicher Juristen seines Unternehmens, des Konzerns und der Steuerberatungsgesellschaft vor dem Hintergrund der Äußerungen der Berufsvertretung der Wirtschaftstreuhänder und der Vorgangsweise des Bundesministers für Finanzen hinwegsetzen und auf einer Anfrage bei der zuständigen Abgabenbehörde bestehen müssen, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof überzogen. Dass die für die betroffene Frage zuständigen rechtskundigen Mitarbeiter des Unternehmens, des Konzerns und der Steuerberatungsgesellschaft eine Anfrage an die zuständige Abgabenbehörde über deren rechtliche Beurteilung der Kommunalsteuerpflicht von Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen haben, kann dem Beschwerdeführer als Techniker nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Verschulden gerechnet werden. (Hier: Die vom Beschwerdeführer geschilderte Organisation ließ die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130035.X07Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013