RS Vwgh 2001/12/19 2000/20/0318

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z4;
AsylG 1997 §6;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Zwar ist der Ansicht grundsätzlich beizupflichten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten. An der Verpflichtung zur vollständigen Ermittlung dieser vom unabhängigen Bundesasylsenat relevierten Umstände ändert auch nichts, dass der Asylwerber dazu keine Stellungnahme erstattet hatte und an der Berufungsverhandlung nicht teilnahm. Der Mitwirkungspflicht kommt vielmehr nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. das E vom 24. Juni 1999, 98/20/0246, mwN). Dies trifft auf die Ermittlung der geänderten politischen Verhältnisse in Pakistan im vorliegenden Fall nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200318.X05

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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