RS Vwgh 2001/12/19 99/13/0035

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;

Rechtssatz

Rechtserheblich für die Beurteilung einer Kommunalsteuerpflicht von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen ist allein die Frage, ob solche Lohnbestandteile der allein in Frage kommenden Bestimmung des § 67 Abs 6 EStG 1988 subsumiert werden können. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, 94/13/0030, mit unüberbietbarer Deutlichkeit verneint; im Erkenntnis vom 26. Juli 1995, 92/15/0104, VwSlg 7021 F/1995, hat er den im Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, 94/13/0030, zum Ausdruck gebrachten Standpunkt bekräftigt. Stand damit fest, dass der Verwaltungsgerichtshof Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen nicht als im § 67 Abs 6 EStG 1988 genannte Bezüge ansieht, dann musste jedem einsichtigen Rechtsanwender völlig klar sein, dass solche Lohnbestandteile dann zwangsläufig auch nicht unter § 5 Abs 2 lit b KommStG 1993 subsumiert werden würden, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 97/14/0045, schließlich klarerweise auch explizit ausgesprochen und in seinen Folgeerkenntnissen vom 22. April 1999, 99/15/0065, und vom 25. Oktober 2000, 99/13/0016, in inhaltlicher Auseinandersetzung mit der an dieser Judikatur geübten Kritik wiederholend bekräftigt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130035.X05

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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