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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, dass für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der Verweis auf das Leistungskalkül im Gutachten des Bundespensionsamtes ausreichend bzw. die darin enthaltene Feststellung der Dienstunfähigkeit für die Dienstbehörde geradezu bindend sei, ist unzutreffend, weil die Funktion des Bundespensionsamtes nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 auf die Erstattung von Befund und Gutachten beschränkt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120069.X03Im RIS seit
15.03.2002