RS Vwgh 2001/12/19 2001/12/0069

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, dass für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der Verweis auf das Leistungskalkül im Gutachten des Bundespensionsamtes ausreichend bzw. die darin enthaltene Feststellung der Dienstunfähigkeit für die Dienstbehörde geradezu bindend sei, ist unzutreffend, weil die Funktion des Bundespensionsamtes nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 auf die Erstattung von Befund und Gutachten beschränkt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001120069.X03

Im RIS seit

15.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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