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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Bei Heranziehung des § 6 Z 3 AsylG 1997 muss die Wahrheitswidrigkeit der Behauptungen des Asylwerbers unmittelbar einsichtig sein und sich ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationskette quasi "aufdrängen". Bei der Anwendung der genannten Bestimmung kann es - entsprechend der zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes vertretenen Auffassung, dass das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt - typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (Hinweis E 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200442.X01Im RIS seit
03.04.2002