RS Vwgh 2001/12/19 2001/20/0442

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Bei Heranziehung des § 6 Z 3 AsylG 1997 muss die Wahrheitswidrigkeit der Behauptungen des Asylwerbers unmittelbar einsichtig sein und sich ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationskette quasi "aufdrängen". Bei der Anwendung der genannten Bestimmung kann es - entsprechend der zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes vertretenen Auffassung, dass das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt - typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (Hinweis E 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200442.X01

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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