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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19b;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0370Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0060 E 19. Dezember 2001 RS 2Stammrechtssatz
Die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG gebührt den exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes anstelle der in § 19b GehG vorgesehenen Gefahrenzulage (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0178). Das bedeutet, dass mit dieser Vergütung sämtliche besondere Gefahren, denen der Exekutivbeamte ausgesetzt ist, abzugelten sind. Die im Gesetz selbst vorgesehene Grundstufe steht für die allgemeine, typischer Weise schon mit der Funktion eines Beamten des Exekutivdienstes verbundene Gefährdung zu; die Vergütung für darüber hinausgehende, mit einer bestimmten Verwendung verbundene besondere Gefährdungen, die gemäß § 82 Abs. 3 leg. cit. durch Verordnung zu regeln ist, muss wegen der vollständigen Ersetzung der Gefahrenzulage nach § 19b GehG durch die Vergütung gemäß § 82 GehG grundsätzlich alle in Betracht kommenden besonderen und nicht nur die für den Exekutivdienst spezifischen Gefahren berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120228.X01Im RIS seit
03.04.2002