RS Vwgh 2001/12/19 96/12/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b;
GehG 1956 §74a Abs3 idF 1992/314;
GehG 1956 §74a idF 1994/016;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §82 idF 1994/550;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0370

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0060 E 19. Dezember 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG gebührt den exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes anstelle der in § 19b GehG vorgesehenen Gefahrenzulage (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0178). Das bedeutet, dass mit dieser Vergütung sämtliche besondere Gefahren, denen der Exekutivbeamte ausgesetzt ist, abzugelten sind. Die im Gesetz selbst vorgesehene Grundstufe steht für die allgemeine, typischer Weise schon mit der Funktion eines Beamten des Exekutivdienstes verbundene Gefährdung zu; die Vergütung für darüber hinausgehende, mit einer bestimmten Verwendung verbundene besondere Gefährdungen, die gemäß § 82 Abs. 3 leg. cit. durch Verordnung zu regeln ist, muss wegen der vollständigen Ersetzung der Gefahrenzulage nach § 19b GehG durch die Vergütung gemäß § 82 GehG grundsätzlich alle in Betracht kommenden besonderen und nicht nur die für den Exekutivdienst spezifischen Gefahren berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120228.X01

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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