RS Vwgh 2001/12/19 96/13/0103

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung nur dann aufzugreifen, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (Hinweis E 30.5.2001, 99/13/0025 und 0026).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130103.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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