RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0012

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
DienstrechtsNov Wr 1994/020 Art3 Z10;
PensionsO Wr 1966 §64e idF 1994/020;
PensionsONov Wr 14te 1994;
StGG Art2;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 64e der Wiener Pensionsordnung 1966, nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, B 3649/95 u.a. (Slg. 14960), durch die vergleichbare Bestimmung des § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. 334 - die ebenfalls eine Neubemessung der Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulagen von Witwern und früheren Ehemännern mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 vorsieht, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind - den Gleichheitsgrundsatz, insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, nicht als verletzt erachtete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120012.X01

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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