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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 64e der Wiener Pensionsordnung 1966, nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, B 3649/95 u.a. (Slg. 14960), durch die vergleichbare Bestimmung des § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. 334 - die ebenfalls eine Neubemessung der Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulagen von Witwern und früheren Ehemännern mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 vorsieht, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind - den Gleichheitsgrundsatz, insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, nicht als verletzt erachtete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120012.X01Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011