RS Vwgh 2001/12/19 2000/12/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art7 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs10 idF 1996/329;
LDG 1984 §26 Abs2 idF 1996/329;
StGG Art2;
VerfGG 1953 §87 Abs2;

Beachte

Siehe jedoch: 2004/12/0099 B 1. Oktober 2004 RS 1; demonstrative Auflistung

Rechtssatz

Die im § 26 LDG 1984 enthaltenen Regelungen über die Ausschreibung sind nicht so zu verstehen, dass die Einstellung eines Ausschreibungsverfahrens, in dem bereits verbindliche Besetzungsvorschläge erstattet worden sind, im Belieben der Behörde gelegen wäre. Die in einem solchen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber haben vielmehr ein Recht auf einen rechtlich begründeten Abschluss des Verfahrens. § 26 Abs. 10 LDG 1984 darf - sowohl unter Berücksichtigung des gegebenen systematischen Zusammenhanges als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass allein das Unterbleiben der (bzw. die noch nicht erfolgte) Verleihung der ausgeschriebenen Stelle dafür ausreicht, diese beliebig weiter auszuschreiben. Würde diese Regelung so verstanden werden, hätte es die Behörde in der Hand, auch durch sachlich ungerechtfertigte Nichtverleihung der ausgeschriebenen Stelle die Ausschreibung zu wiederholen. Im Beschwerdefall ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin schon im Hinblick auf die Bindungswirkung des E VfGH vom 5. März 1998, VfSlg 15114/1998, gegeben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120168.X01

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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