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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Siehe jedoch: 2004/12/0099 B 1. Oktober 2004 RS 1; demonstrative AuflistungRechtssatz
Die im § 26 LDG 1984 enthaltenen Regelungen über die Ausschreibung sind nicht so zu verstehen, dass die Einstellung eines Ausschreibungsverfahrens, in dem bereits verbindliche Besetzungsvorschläge erstattet worden sind, im Belieben der Behörde gelegen wäre. Die in einem solchen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber haben vielmehr ein Recht auf einen rechtlich begründeten Abschluss des Verfahrens. § 26 Abs. 10 LDG 1984 darf - sowohl unter Berücksichtigung des gegebenen systematischen Zusammenhanges als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass allein das Unterbleiben der (bzw. die noch nicht erfolgte) Verleihung der ausgeschriebenen Stelle dafür ausreicht, diese beliebig weiter auszuschreiben. Würde diese Regelung so verstanden werden, hätte es die Behörde in der Hand, auch durch sachlich ungerechtfertigte Nichtverleihung der ausgeschriebenen Stelle die Ausschreibung zu wiederholen. Im Beschwerdefall ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin schon im Hinblick auf die Bindungswirkung des E VfGH vom 5. März 1998, VfSlg 15114/1998, gegeben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120168.X01Im RIS seit
03.04.2002