RS Vwgh 2001/12/19 98/13/0125

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;
BAO §23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0205 E 17. August 1994 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie a) nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und c) zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen auch abgeschlossen worden wären. Betreffend den als Anerkennungskriterium erforderlichen klaren und eindeutigen Inhalt gilt die Regel, daß bei unklaren Vertragsgestaltungen derjenige zur Aufklärung beizutragen hat, der sich auf die unklare Vereinbarung beruft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130125.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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