RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028

Rechtssatz

Die Behörde hat bei der ihr obliegenden Beurteilung der Dienstfähigkeit insbesondere festzustellen, ob der Beamte aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen zu entsprechen; es kommt darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, die zu den Dienstpflichten des Beamten gehören, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar sind. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde alleine obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst besteht oder nicht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0179, VwSlg 12753 A/1988 (nur Leitsatz), und vom 21. März 2001, Zl. 96/12/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X12

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten