RS Vfgh 2003/3/13 B774/00

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

StGG Art5
Plandokument Nr 6457. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 30.06.94
Wr BauO 1930 §17
Wr BauO 1930 §58 Abs2 litd

Leitsatz

Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Abweisung des Antrags auf Rückstellung eines seinerzeit in das öffentliche Gut abgetretenen Grundstücksteils zum Ausbau einer Verkehrsfläche; Weiterbestehen des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung der Verkehrsfläche; noch keine Bedenken gegen die Verkehrsflächenwidmung trotz Nichtverwirklichung des Widmungszecks innerhalb von 23 Jahren

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §58 Abs2 litd Wr BauO 1930 (vgl E v 02.10.02, B1653/99).

Noch keine Bedenken gegen die Widmung der Pschorngasse als Verkehrsfläche im Plandokument 6457 trotz Nichtverwirklichung des Widmungszweckes innerhalb von 23 Jahren.

Solange die angrenzenden Grundstücke als Wohngebiete unter Festlegung von Baufluchtlinien gewidmet sind, ist die geplante Verkehrsfläche nach wie vor zur Erschließung dieser Grundstücke notwendig. Daher besteht auch weiterhin ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der planerischen Festlegung der Verkehrsfläche Pschorngasse als (durchgehende) Verbindung zwischen dem Dinsfüßlweg und der Engilgasse.

Für die durch die Verkehrsflächenwidmung bewirkte Eigentumsbeschränkung ergibt sich ihre verfassungsrechtlich notwendige Angemessenheit daraus, dass die in §17 Abs1 und Abs4 Wr BauO 1930 begründete Grundabtretungsverpflichtung in Anbetracht ihres gesetzlich beschränkten Ausmaßes und dem gemäß §17 Abs1 dem Eigentümer weiterhin zustehenden Nutzungsrecht an der abzutretenden Grundfläche keinen besonderen, hinsichtlich seiner Schwere, etwa mit einer Enteignung des gesamten Grundstückes vergleichbaren Eigentumseingriff bildet, sodass diese Verkehrsflächenwidmung und die daraus folgende - begrenzte - Grundabtretungsverpflichtung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer langjährigen, vorausschauenden Verkehrsplanung von den an die geplante Verkehrsfläche angrenzenden Grundeigentümern hinzunehmen ist (vgl VfSlg 14969/1997). Der schrittweise Fortgang des bereits in Angriff genommenen Straßenprojektes - entsprechend der jeweiligen Notwendigkeit, Grundstücke zu erschließen - hängt auch naturgemäß von der längerfristigen Entwicklung dieses Stadtgebietes ab.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Grundabtretung, Verkehrsflächen, Enteignung, Rückgängigmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B774.2000

Dokumentnummer

JFR_09969687_00B00774_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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