RS Vwgh 2001/12/19 98/20/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, den kurzfristigen Anhaltungen und Befragungen des Asylwerbers fehle die für eine asylrelevante Verfolgung notwendige Intensität, beruht insofern auf einer Verkennung der Rechtslage, als der unabhängige Bundesasylsenat nicht berücksichtigt hat, dass er sich mit diesen Vorfällen, die der Asylwerber seinem Vorbringen zufolge "nicht verkraften" konnte, unter dem Gesichtspunkt der im Falle seines Verbleibens im Libanon zu erwartenden weiteren Entwicklung zu befassen gehabt hätte. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, dass die drei Vorfälle, bei denen der Asylwerber jeweils zwei bis drei Tage lang angehalten worden sei, sich während eines einzigen Kalendermonats ereignet haben sollen, was für den Fall einer zu erwartenden Fortsetzung eines derartigen Vorgehens schon auf Grund der Dichte der Maßnahmen einer Berufung auf deren jeweilige "Kurzfristigkeit" entgegenstünde. Betreffend die Intensität der Eingriffe - insbesondere in Bezug auf die erforderliche Verfolgungsprognose - hätte der unabhängige Bundesasylsenat das Vorbringen des Asylwerbers, er sei bei den Verhören "mit Folter bedroht" worden, gleichfalls prüfen müssen. Dem entspricht in der weiteren Argumentation des unabhängigen Bundesasylsenates, die vom Asylwerber beschriebenen "Befragungen" seien nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, sondern "lediglich" im Zusammenhang mit der "Begehung strafbarer Handlungen" seines Cousins erfolgt, das völlige Fehlen einer Bezugnahme auf den - in die Feststellungen zum Sachverhalt gleichfalls nicht aufgenommenen - Umstand, dass der Cousin des Asylwerbers der fundamentalistisch-sunnitischen Gruppierung Jamaa al-Islamiya angehört haben und seine Verurteilung offenbar wegen des Vorwurfs terroristischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in dieser Gruppierung erfolgt sein soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200330.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten