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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0313 E 20. Mai 1992 RS 1(hier: Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung)Stammrechtssatz
Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt. Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs 3 Z 2 GehG als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X01Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019