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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, Kosten eines Sprachkurses seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt, während keine abzugsfähigen Werbungskosten vorliegen, wenn der Sprachkurs inhaltlich eine allgemeine Sprachausbildung bietet, entspricht der zur Bestimmung der Vorschriften des § 16 Abs 1 Satz 1 und § 20 Abs 1 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes vor seiner mit Wirksamkeit für das Jahr 2000 erfolgten Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 27.9.2000, 96/14/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130218.X01Im RIS seit
08.05.2002