RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0218

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Die Auffassung, Kosten eines Sprachkurses seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt, während keine abzugsfähigen Werbungskosten vorliegen, wenn der Sprachkurs inhaltlich eine allgemeine Sprachausbildung bietet, entspricht der zur Bestimmung der Vorschriften des § 16 Abs 1 Satz 1 und § 20 Abs 1 Z 2 lit a des Einkommensteuergesetzes vor seiner mit Wirksamkeit für das Jahr 2000 erfolgten Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 27.9.2000, 96/14/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130218.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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