Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z1 idF 1993/688;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0370Rechtssatz
Was unter "exekutivem Außendienst" im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992, zu verstehen ist, muss nicht zuletzt gemessen am Sinn dieser Vorschrift in Verbindung mit ihrer gesetzlichen Grundlage (GehG) beurteilt werden. Davon ausgehend erscheint die Definition des SPG zu eng, da sie Außendienstverrichtungen unberücksichtigt lässt, mit denen auf Grund der Tätigkeit selbst ein hohes Gefahrenrisiko verbunden ist, weil dieses für das Besoldungsrecht maßgebende Moment für die Umschreibung der Tätigkeit nach dem SPG kein bestimmendes Abgrenzungskriterium darstellt.
(hier: Unter diesem für das Besoldungsrecht maßgebenden Gesichtspunkt fallen zweifellos auch Diensthundeabrichtungen, - übungen und -prüfungen ebenso wie bestimmte andere auf die Diensthunde bezogene Außendienstverrichtungen wie Vorführungen und die Auswahl von Diensthunden und deren Erwerb - sofern dabei aufgrund des direkten Kontaktes mit dem Hund ein Gefahrenpotential gegeben ist -, nicht aber rein organisatorische Tätigkeiten und Besprechungen, auch wenn sie außerhalb der Dienststelle stattfinden, unter diesen Begriff.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120228.X06Im RIS seit
03.04.2002