RS Vwgh 2001/12/19 2000/13/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §83 Abs1;
BAO §83 Abs2;
ZustG §8a Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 14 zu § 8a ZustellG). (Hier: Eine Kenntnisnahme der Behörde von der im Steuerfestsetzungsverfahren oder im seinerzeitigen Finanzstrafverfahren ausgewiesenen Bevollmächtigung kann den notwendigen ausdrücklichen Hinweis bzw die Berufung des Beschuldigten oder seiner steuerlichen Vertretung auf die Vollmacht im vorliegenden Finanzstrafverfahren nicht ersetzen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130135.X02

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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