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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §11 Z1;Rechtssatz
Für die Gebührenpflicht ist es ohne Belang, ob und in welchem Sinn die Behörde auf die Eingabe hin tätig wird (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6 (1998), § 14 TP 6, E 3). Dass die Sicherheitsdirektion dem Antrag nach § 74 SPG letztlich entsprochen hat, hat also auf die bereits mit der Überreichung der Eingabe entstandene Gebührenschuld (§ 11 Z 1 GebG) keinerlei Einfluss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160734.X04Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013