RS Vwgh 2001/12/20 98/08/0405

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Konkurseröffnung wurde dem Dienstgeber jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen. Adressat des in der Folge ergangenen Bescheides der belangten Behörde ist aber ausschließlich der Dienstgeber. Nur ihm gegenüber wird die Versicherungspflicht festgestellt und nur er ist in der Zustellverfügung als Empfänger genannt. Da dem Dienstgeber durch die Konkurseröffnung die Verfügungsfähigkeit über die die Masse betreffenden Angelegenheiten entzogen worden war, ist der Bescheid ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden (Hinweis B 21. Mai 1990, 89/15/0058). Es hätte vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei des Berufungsverfahrens behandelt werden müssen, sodass der Bescheid der belangten Behörde an den Masseverwalter zu richten gewesen wäre.

Schlagworte

MasseverwalterMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtsfähigkeit ParteifähigkeitVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080405.X03

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten