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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Durch die Konkurseröffnung wurde dem Dienstgeber jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen. Adressat des in der Folge ergangenen Bescheides der belangten Behörde ist aber ausschließlich der Dienstgeber. Nur ihm gegenüber wird die Versicherungspflicht festgestellt und nur er ist in der Zustellverfügung als Empfänger genannt. Da dem Dienstgeber durch die Konkurseröffnung die Verfügungsfähigkeit über die die Masse betreffenden Angelegenheiten entzogen worden war, ist der Bescheid ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden (Hinweis B 21. Mai 1990, 89/15/0058). Es hätte vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei des Berufungsverfahrens behandelt werden müssen, sodass der Bescheid der belangten Behörde an den Masseverwalter zu richten gewesen wäre.
Schlagworte
MasseverwalterMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtsfähigkeit ParteifähigkeitVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080405.X03Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013