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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Von der Eingabengebühr des § 14 TP 6 Abs 1 GebG sind Eingaben an den Verfassungs- und an den Verwaltungsgerichtshof nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG nur dann ausgenommen, wenn sie einer Gebühr nach § 17a VfGG oder § 24 Abs 3 VwGG unterliegen. Da ein gesonderter Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keiner solchen Gebühr unterliegt, ist nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG auch kein Fall der Ausnahme vom Unterliegen der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160414.X03Im RIS seit
21.05.2002