RS Vwgh 2001/12/20 98/08/0405

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0253 B 20. Juni 2001 RS 1(hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Ein Bescheid, der eine GmbH (über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde) zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichtet, wäre daher an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen (Hinweis E 8. Juni 1978, 863/77).

Schlagworte

MasseverwalterRechtsfähigkeit ParteifähigkeitStellung des VertretungsbefugtenHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080405.X01

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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