RS Vwgh 2001/12/20 96/08/0066

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0067 96/08/0068

Rechtssatz

Haben die Vorinstanzen über die Pensionsversicherungspflicht jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt in Form eines in die Zukunft offenen Abspruchs entschieden, so führt dies dazu, dass der Ausspruch für einen in die Zukunft reichenden Zeitraum so lange gilt, als nicht die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung erfahren (Hinweis E 8. April 1987, 85/08/0027; E 7. Juli 1992, 92/08/0124). Die belangte Behörde hat daher im vorliegenden Fall über einen Zeitraum vom eingangs genannten Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides (oder bis zu einem von ihr gewählten, dann aber im Bescheid zum Ausdruck zu bringenden früheren Zeitpunkt) abzusprechen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080066.X04

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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