RS Vwgh 2001/12/20 96/08/0066

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1175;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0067 96/08/0068

Rechtssatz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist dann nicht eine reine Innengesellschaft, wenn sie unter ganz unterschiedlichen Bezeichnungen "als solche" nach außen in Erscheinung tritt. Damit kann zwar die Gesellschaft als solche mangels Rechtspersönlichkeit nicht Vertragspartner des jeweiligen Rechtsgeschäftes werden, wohl aber werden dadurch alle Gesellschafter der unter einer gemeinsamen Bezeichnung auftretenden Gesellschaft aus solchen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet und daher eine Änderung der sich aus den eigentumsrechtlichen Verhältnissen ergebenden Zurechnung nicht bewirkt. Entscheidend ist dabei nicht, dass immer nur bestimmte Gesellschafter für die Gesellschaft auf diese Weise auftreten, sondern dass diese Gesellschafter durch die Verwendung einer bestimmten, die Gesellschaft kennzeichnenden Bezeichnung (Hinweis E 29. April 1991, 90/15/0174) und daher nicht (nur) im eigenen Namen auftreten. Wird aber die "Gesellschaft" im Sinne der Gesamtheit der Gesellschafter als im Rechtsverkehr letztlich aus dem Rechtsgeschäft jeweils Berechtigte bzw Verpflichtete offen gelegt, kann von einer reinen Innengesellschaft nicht die Rede sein. Dass nach geschaffenen Vereinbarungen manche Gesellschafter auch zum Tätigwerden für die Übrigen berechtigt und verpflichtet werden, während andere, ohne Tätigkeiten für die Gesellschaft zu entfalten, sich auf die Lukrierung ihres Anteils am Gewinn und am Verlust (gleich einer Kapitalanlage) beschränken können, vermag daran nichts zu ändern, insbesondere erhält eine derartige Gesellschaft durch die Einbeziehung von nicht selbst in der Gesellschaft aktiv mitarbeitenden Gesellschaftern noch nicht den Charakter einer reinen Innengesellschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080066.X03

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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