RS Vwgh 2001/12/20 2000/16/0637

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Organisation des Kanzleibetriebes ist nach der glaubhaften Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag so eingerichtet, dass die ordnungsgemäße Vormerkung von Terminen auch in den Fällen sichergestellt ist, in denen Schriftstücke unmittelbar den Konzipienten zukommen. Ferner ist eine entsprechende Überwachung in den konkreten Fällen gegeben, die aber nicht verhindern kann, dass ein auf Grund eines Fehlverhaltens einer Konzipientin zunächst außerhalb des Kanzleisystems gebliebener Geschäftsfall der Überwachung entzogen war und dies erst bei der um einen Tag verspäteten Vorlage an den Rechtsanwalt bemerkt wurde. Das Verschulden einer geeigneten und ordentlich überwachten Angestellten eines Rechtsanwaltes stellt aber regelmäßig einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (Hinweis E 29. Oktober 1993, 92/01/1108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160637.X06

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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