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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Für die Anerkennung von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist in § 47 Abs 1 AlVG die Form einer bloßen Mitteilung vorgesehen; bei Nichtzuerkennung, Einstellung oder Widerruf einer zunächst zuerkannten Leistung auf Grund der Annahme, eine Anspruchsvoraussetzung sei weggefallen oder von Anfang an nicht vorgelegen, ist ein - nicht nur wie hier auf den Zeitraum der Erbringung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beschränkter - Bescheid zu erlassen (Hinweis E 8. September 1998, 98/08/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080424.X06Im RIS seit
07.05.2002