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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Rechtssatz
Wenn etwa als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarungen die wechselseitig zu erbringenden Leistungen und die einzuhaltenden Verpflichtungen nicht näher konkretisieren bzw individualisieren, können sie als Grundlage für die nach § 4 Abs 2 ASVG zu beurteilende Beschäftigung nicht herangezogen werden. Solche Vereinbarungen stecken allenfalls den Rahmen für im Einzelfall abgeschlossene Vertragsverhältnisse ab, für eine Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp fehlt es an der Bestimmtheit der Leistungen. Die entscheidende Frage nach der persönlichen Abhängigkeit ist somit - mangels anderer Anhaltspunkte - an Hand der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung zu beurteilen.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080208.X05Im RIS seit
07.05.2002