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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die eingetretene Rechtskraft des Behebungsbescheides hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich zur Folge, dass im weiteren Verfahren sowohl die Administrativbehörden und daraus abgeleitet im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle demzufolge auch der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden sind (Hinweis E 25. Mai 1982, 81/07/0008, VwSlg 10744 A/1982). Die Missachtung dieser Bindungswirkung belastet die folgenden behördlichen Entscheidungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 15. Juni 1982, 3158/79, VwSlg 10757 A/1982).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080050.X01Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013