RS Vwgh 2001/12/20 2001/08/0050

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die eingetretene Rechtskraft des Behebungsbescheides hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich zur Folge, dass im weiteren Verfahren sowohl die Administrativbehörden und daraus abgeleitet im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle demzufolge auch der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden sind (Hinweis E 25. Mai 1982, 81/07/0008, VwSlg 10744 A/1982). Die Missachtung dieser Bindungswirkung belastet die folgenden behördlichen Entscheidungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 15. Juni 1982, 3158/79, VwSlg 10757 A/1982).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080050.X01

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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