RS Vwgh 2001/12/20 98/08/0405

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs 2 legcit zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256). Damit ist aber auch der Rahmen des Abspruchs eines über die Versicherungspflicht gem § 4 Abs 2 ASVG erkennenden Bescheides abgesteckt, weshalb die Behörde auch nicht einen Feststellungsbescheid (nur) über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG erlassen darf (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256; E 16. März 1999, 97/08/0001).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080405.X04

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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