Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in unterschiedlicher Weise vertreten. Wird daher ein Bescheid in einer die Konkursmasse betreffenden Angelegenheit nur an den Gemeinschuldner adressiert und zugestellt, so wird er rechtlich nicht existent. Im Mehrparteienverfahren kann ein solcher Bescheid zwar existent werden, geht aber insoweit, als er intendiert, Rechtswirkungen in Bezug auf den Gemeinschuldner zu entfalten, ins Leere (Hinweis E 20. Juni 2001, 98/08/0253). Wird daher in einem Bescheid die Versicherungspflicht zu einer Partei festgestellt, obwohl dieses Rechtsverhältnis nunmehr die Konkursmasse (und damit ein anderes Zurechnungssubjekt) betrifft, so vermag ein solcher Abspruch keine Rechtswirkungen zu erzeugen.
Schlagworte
MasseverwalterMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080405.X05Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013