RS Vwgh 2001/12/20 96/08/0389

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
SHG OÖ 1973 §11 Abs1 litc;
SHG OÖ 1973 §2;
SHG OÖ 1973 §56 Abs1;
SHG OÖ 1973 §7;
SHG OÖ 1973 §9;

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen des Ersatzanspruches eines Dritten nach § 56 Abs 1 OÖ SHG ist, dass (im Zeitraum der Hilfeleistung durch den Dritten) derjenige, dem Hilfe geleistet wurde, Anspruch auf entsprechende Sozialhilfeleistungen gehabt hätte; bezogen auf die Krankenhilfe bedeutet dies, dass er sich im Zeitraum der Gewährung der Krankenhilfe durch den Dritten in einer Notlage iSd § 2 iVm § 7 legcit befunden hat (Hinweis E 10. Oktober 1984, 83/11/0079). Für die Beurteilung der Frage, ob der Pflegling im Zeitraum der Krankenhilfe durch den Dritten außer Stande war, selbst (unter Einsatz eigener Mittel) oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen die Kosten der Krankenhilfe zu tragen, ist aber nicht ausschlaggebend, ob er selbst einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat; vielmehr hat die Behörde das Vorliegen eines Notfalles dann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 56 vorliegen, von Amts wegen zu klären. Den Dritten trifft diesbezüglich keine Beweislast, er hat die Notlage des Hilfeempfängers im obigen Sinn nur glaubhaft zu machen (Hinweis E 8. Oktober 1986, 86/11/0037).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080389.X01

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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