RS Vfgh 2003/3/13 B1821/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2003
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates Nr 1/80 Art14
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenG 1997 §37
FremdenG 1997 §44
Richtlinie 64/221/EWG Art3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines neuerlichen Antrags auf Aufhebung des - über einen türkischen Staatsangehörigen wegen Straftaten gegenüber seiner Tochter verhängten - Aufenthaltsverbotes mangels Vorliegens neuer Umstände

Rechtssatz

Wenn angesichts der Kürze des Zeitraumes seit der letzten Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes von bloß eineinhalb Monaten und des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 11.12.00, in dem er hauptsächlich die Straftaten gegenüber seiner Tochter bestritt und auf seinen langjährigen Aufenthalt hinwies, die belangte Behörde kein neuerliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und bei ihrer neuerlichen Interessenabwägung davon ausging, dass keine wesentlichen neuen Umstände vorliegen, hat sie keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen.

Der Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 ist zwar weder in der Berufung des Beschwerdeführers noch im angefochtenen Bescheid erwähnt; doch ging die belangte Behörde jedenfalls auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus abzuleitende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein, also einem wesentlichen Umstand, der gemäß Art14 des Assoziationsratsbeschlusses iVm Art3 der Richtlinie 64/221/EWG zur Nichtanwendung der Begünstigungen des II. Kapitels des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 führt. Der belangten Behörde ist daher kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1821.2002

Dokumentnummer

JFR_09969687_02B01821_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten