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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §17 Abs1;Beachte
Besprechung in: ASok Nr. 7/2006, S 264 - 269;Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Gemäß § 46 Abs 4 letzter Satz AlVG kann Arbeitslosengeld erst gewährt werden, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist zur Realisierung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung daher ein diesbezüglicher Antrag und damit verbunden die Meldung als arbeitssuchend bzw die Zurverfügungstellung des Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung (vgl § 7 Abs 1 Z 1 AlVG und § 29 Abs 2 Z 1 AMSG) unbedingt erforderlich (Antragsprinzip, Hinweis Dirschmied, AlVG3, Pkt 1 zu § 46).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080428.X02Im RIS seit
07.05.2002