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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
"Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (Hinweis B VS 25. März 1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976), wobei ein der Partei hiebei unterlaufenes Versehen minderen Grades nach dem zweiten Satz des § 46 Abs 1 VwGG nicht schadet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160637.X01Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018