RS Vwgh 2001/12/20 2000/16/0637

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

"Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (Hinweis B VS 25. März 1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976), wobei ein der Partei hiebei unterlaufenes Versehen minderen Grades nach dem zweiten Satz des § 46 Abs 1 VwGG nicht schadet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160637.X01

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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