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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Einstellung der aus Anlass von Individualanträgen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Teile des ElWOG sowie der in Gesetzesrang stehenden SystemnutzungstarifgrundsatzV mangels Präjudizialität infolge Unzulässigkeit der Individualanträge auf teilweise Aufhebung der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 wegen zumutbaren UmwegsRechtssatz
Für die Entscheidung über Ausgleichszahlungen steht der antragstellenden Gesellschaft seit dem 01.03.01, dem Tag des Inkrafttretens des §12 Abs1 Energie-RegulierungsbehördenG, mit dem Antrag auf Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen, einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Energie-Control GmbH in erster Instanz sowie mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Energie -Control Kommission in zweiter Instanz an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein Weg zur Verfügung, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Die Kriterien für die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen sind bereits ohne Erlassung einer Verordnung gemäß §12 Abs3 Energie-RegulierungsbehördenG im Gesetz (vgl §25 Abs7 ElWOG) ausreichend bestimmt.
Dass erst durch die am 01.06.02 in Kraft getretene AusgleichszahlungsV Bestimmungen über die operative Abwicklung und die Zahlungsmodalitäten geschaffen wurden, hinderte die bescheidmäßige Feststellung der Ausgleichszahlungen durch die GmbH schon ab dem 01.03.01 nicht.
Die antragstellende Gesellschaft trifft möglicherweise eine Zahlungsverpflichtung, wenn sie gemäß §12 Abs1 Energie-RegulierungsbehördenG an die Energie-Control GmbH den Antrag stellt, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen bescheidmäßig festzustellen.
Der Weg, einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zu erwirken, ist auch dann zumutbar, wenn er eine bereits auf Grund des Gesetzes bestehende Zahlungsverpflichtung der antragstellenden Gesellschaft feststellen würde. Denn im Fall der Aufhebung der Rechtsgrundlagen für die festgesetzten Ausgleichszahlungen könnte die antragstellende Gesellschaft einen allenfalls geleisteten Betrag rückfordern.
(Anlassfall V22/01 ua, B v 13.03.03, Zurückweisung der Anträge).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, Feststellungsbescheid, VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G351.2002Dokumentnummer
JFR_09969687_02G00351_01