RS Vfgh 2003/3/13 G351/02 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ElWOG §25 idF BGBl I 121/2000
ElWOG §66a Abs6 idF BGBl I 121/2000
Energie-RegulierungsbehördenG §12
EnergieliberalisierungsG Art8
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt, Z551360/26-VIII/1/00 (NetzbereitstellungsentgeltV 2001)
Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551360/26-VIII/1/00 (SystemnutzungstarifeV 2001)
SystemnutzungstarifgrundsatzV, BGBl II 51/1999, als Gesetz gemäß §66a Abs6 ElWOG idF BGBl I 121/2000 §17, §18, §21

Leitsatz

Einstellung der aus Anlass von Individualanträgen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Teile des ElWOG sowie der in Gesetzesrang stehenden SystemnutzungstarifgrundsatzV mangels Präjudizialität infolge Unzulässigkeit der Individualanträge auf teilweise Aufhebung der SystemnutzungstarifeV 2001 und der NetzbereitstellungsentgeltV 2001 wegen zumutbaren Umwegs

Rechtssatz

Für die Entscheidung über Ausgleichszahlungen steht der antragstellenden Gesellschaft seit dem 01.03.01, dem Tag des Inkrafttretens des §12 Abs1 Energie-RegulierungsbehördenG, mit dem Antrag auf Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen, einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Energie-Control GmbH in erster Instanz sowie mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Energie -Control Kommission in zweiter Instanz an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein Weg zur Verfügung, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Die Kriterien für die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen sind bereits ohne Erlassung einer Verordnung gemäß §12 Abs3 Energie-RegulierungsbehördenG im Gesetz (vgl §25 Abs7 ElWOG) ausreichend bestimmt.

Dass erst durch die am 01.06.02 in Kraft getretene AusgleichszahlungsV Bestimmungen über die operative Abwicklung und die Zahlungsmodalitäten geschaffen wurden, hinderte die bescheidmäßige Feststellung der Ausgleichszahlungen durch die GmbH schon ab dem 01.03.01 nicht.

Die antragstellende Gesellschaft trifft möglicherweise eine Zahlungsverpflichtung, wenn sie gemäß §12 Abs1 Energie-RegulierungsbehördenG an die Energie-Control GmbH den Antrag stellt, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen bescheidmäßig festzustellen.

Der Weg, einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zu erwirken, ist auch dann zumutbar, wenn er eine bereits auf Grund des Gesetzes bestehende Zahlungsverpflichtung der antragstellenden Gesellschaft feststellen würde. Denn im Fall der Aufhebung der Rechtsgrundlagen für die festgesetzten Ausgleichszahlungen könnte die antragstellende Gesellschaft einen allenfalls geleisteten Betrag rückfordern.

(Anlassfall V22/01 ua, B v 13.03.03, Zurückweisung der Anträge).

Entscheidungstexte

  • G 351/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2003 G 351/02 ua

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Feststellungsbescheid, VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G351.2002

Dokumentnummer

JFR_09969687_02G00351_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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