Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0264Rechtssatz
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt im Ergebnis dem Untersuchungsverfahren nach den § 114 ff FinStrG vorbehalten (Hinweis E 31. März 2001, 99/16/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160263.X01Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008