RS Vwgh 2001/12/20 96/08/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides der Unterbehörde durch die Berufungsbehörde ist auch nach Erhebung einer Beschwerde an den VwGH zulässig (Hinweis E 9. März 1993, 92/06/0226). Der VwGH hat seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch den Berichtigungsbescheid erhalten hat, zu Grunde zu legen (Hinweis E 14. August 1986, 85/08/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080243.X01

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten