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19/05 MenschenrechteNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Rechtssatz
Art 8 MRK enthält kein Verbot einer Gebührenerhebung zur Durchsetzung der durch ihn garantierten Rechte (auf ein Privat- und Familienleben etc). Die Durchsetzbarkeit eines allfälligen aus Art 8 MRK erfließenden Anspruches wird durch die Gebührenpflicht in Anbetracht dessen, dass die Nichtentrichtung der Gebühr nach § 34 GebG lediglich zu einer Anzeigepflicht der Behörde an das zuständige Finanzamt führt, für den Ausgang des der Rechtsverfolgung dienenden Verwaltungsverfahrens aber keinerlei Konsequenzen haben darf, nicht geschmälert. Von einem Hindernis, welches die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschweren bzw mit hohem finanziellem Risiko belasten würde, kann bei einer Gebühr von S 180,- bzw S 270,- nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160734.X05Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013