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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §207 Abs2 idF 1998/009;Rechtssatz
Bei § 17a VfGG einerseits und § 24 Abs 3 VwGG andererseits handelt es sich um jeweils unterschiedliche Gebührentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Der Gesetzgeber differenziert auch im § 207 Abs 2 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1997, BGBl I Nr 1998/9, zwischen Gebühren nach § 17a VfGG und Gebühren nach § 24 Abs 3 VwGG. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs 3 VwGG verwirklicht (Hinweis E 5. Juli 1999, 99/16/0182). Derartige Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG von (weiteren) Gebühren nach dem Gebührengesetz befreit. Alle anderen Eingaben an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof, wie Verfahrenshilfeanträge oder Anträge auf aufschiebende Wirkung in einem von der Beschwerde abgesonderten Schriftsatz unterliegen aber der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG. Wird hingegen der Abtretungsantrag schon in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gestellt, erfolgt aus dem gegebenen inneren Zusammenhang (Artikel 144 Abs 3 B-VG iVm § 87 Abs 3 VfGG) des Antrages mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, vergleichbar mit in Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof bereits enthaltenen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Hinweis E 13. April 1972, 2082/71), dass eine Anwendung des § 12 GebG nicht stattzufinden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160414.X01Im RIS seit
21.05.2002