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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (Hinweis auf das Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtsachen C-245/94 und C- 312/94, Hoever und Zachow, Slg 1996, I-4895, in dem das deutsche Erziehungsgeld als Familienleistung qualifiziert wird) die Auffassung vertreten, das (österreichische) Karenzurlaubsgeld stelle eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 vom 14. Juni 1971 dar (Hinweis E 20. Oktober 1999, 97/08/0636). Ist der Erwerb des Anspruches auf eine solche Familienleistung von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig, sind nach der Anordnung des Artikel 72 der Verordnung 1408/71 in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zeiten so zu behandeln, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für den zuständigen Träger des Mitgliedstaates geltenden Rechtsvorschriften zurück gelegt worden sind. Damit sind die von der Beschwerdeführerin (unbestritten) in Deutschland erworbenen Zeiten den entsprechenden inländischen Zeiten mit den daraus resultierenden Ansprüchen gleich gestellt. Dieses Gleichstellungsgebot missachtet die belangte Behörde, wenn sie argumentiert, nur ein Anspruch auf Wochengeld nach den Bestimmungen des ASVG und nicht auch ein solcher nach den deutschen Rechtsvorschriften komme als Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in Frage. Einer derartigen Auslegung des § 26 Abs 1 Z 1 lit b AlVG steht das Gleichstellungsgebot der Verordnung entgegen (Hinweis E 20. Oktober 1999, 97/08/0636). Demnach steht der Bezug von Mutterschaftsgeld in Deutschland dem Bezug von Wochengeld in Österreich gleich.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0245 Hoever Zachow VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen Konkordanz Deutsche Übersetzung - Österreichischer Rechtsbegriff EURallg8/1 VwRallg7 Mutterschaftsgeld Wochengeld Erziehungsgeld KarenzurlaubsgeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080074.X01Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011