RS Vwgh 2001/12/20 96/08/0066

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1175;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0067 96/08/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0197 E 18. Juni 1991 VwSlg 13457 A/1991 RS 10

Stammrechtssatz

Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (eine solche liegt vor, wenn die Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (dh ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs 1 Z 1 BSVG zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080066.X02

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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