RS Vwgh 2001/12/20 2000/16/0734

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Gebührenschuld bei anderer, allenfalls zweckmäßigerer Vorgangsweise des Einschreiters hätte vermieden werden können (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6 (1998), § 14 TP 6, E 28a).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160734.X02

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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