RS Vwgh 2001/12/20 2000/16/0734

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

10/10 Auskunftspflicht
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG 1987 §5 idF 1998/I/158;
SPG 1991 §62 idF 1997/I/105;
SPG 1991 §74;

Rechtssatz

§ 74 SPG sieht keine Gebührenbefreiung für einen Antrag auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten vor. Demgegenüber normiert § 62 SPG (idF BGBl I Nr 1997/105), welcher ein Recht auf Auskunft über ermittlungsdienstliche Maßnahmen einräumt, im Abs 6 ausdrücklich eine Gebührenbefreiung für Anträge auf Auskunftserteilung. In ähnlicher Weise bestimmt auch § 5 AuskunftspflichtG (idF BGBl I Nr 1998/158), dass Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4 AuskunftspflichtG (auf Erlassung eines abweisenden Bescheides bei Verweigerung der Auskunft), die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 Abs 2 SPG beziehen, von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind.

§ 5 AuskunftspflichtG nimmt also ausschließlich Anträge, welche auf Erteilung einer Auskunft - nicht aber einer sonstigen behördlichen Tätigkeit - gerichtet sind, von der Gebührenpflicht aus. Ein Vergleich zwischen § 74 SPG einerseits sowie den Regelungen des § 62 SPG und des § 5 AuskunftspflichtG andererseits belegt eindeutig, dass der Gesetzgeber im Bereich der Sicherheitsverwaltung nur Eingaben, welche auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, gebührenfrei stellen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160734.X03

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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