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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §4;Rechtssatz
§ 74 SPG sieht keine Gebührenbefreiung für einen Antrag auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten vor. Demgegenüber normiert § 62 SPG (idF BGBl I Nr 1997/105), welcher ein Recht auf Auskunft über ermittlungsdienstliche Maßnahmen einräumt, im Abs 6 ausdrücklich eine Gebührenbefreiung für Anträge auf Auskunftserteilung. In ähnlicher Weise bestimmt auch § 5 AuskunftspflichtG (idF BGBl I Nr 1998/158), dass Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4 AuskunftspflichtG (auf Erlassung eines abweisenden Bescheides bei Verweigerung der Auskunft), die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 Abs 2 SPG beziehen, von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind.
§ 5 AuskunftspflichtG nimmt also ausschließlich Anträge, welche auf Erteilung einer Auskunft - nicht aber einer sonstigen behördlichen Tätigkeit - gerichtet sind, von der Gebührenpflicht aus. Ein Vergleich zwischen § 74 SPG einerseits sowie den Regelungen des § 62 SPG und des § 5 AuskunftspflichtG andererseits belegt eindeutig, dass der Gesetzgeber im Bereich der Sicherheitsverwaltung nur Eingaben, welche auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, gebührenfrei stellen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160734.X03Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013