RS Vwgh 2001/12/20 2001/08/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit die Begründung eines kassatorischen Bescheides Ausführungen enthält, welche die Aufhebung nicht tragen, binden diese Ausführungen weder die Behörde erster Rechtsstufe, noch die belangte Behörde und auch nicht den Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080050.X02

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten