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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Begründung eines kassatorischen Bescheides Ausführungen enthält, welche die Aufhebung nicht tragen, binden diese Ausführungen weder die Behörde erster Rechtsstufe, noch die belangte Behörde und auch nicht den Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080050.X02Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013