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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallg;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Obersten Gerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 4 Abs 2 FinStrG nur auf die Änderung strafrechtlicher Vorschriften ab und kommt daher bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich der Abgabenfestsetzung nicht zum Tragen. Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit den Auswirkungen des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union auf Finanzstrafverfahren hinsichtlich von vor dem Beitritt gesetzten Taten - näherhin solchen Taten, die dem Tatbild des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG entsprachen - auseinandergesetzt. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass die Günstigkeitsregel des § 4 Abs 2 FinStrG durch die mit dem Beitritt veranlassten Rechtsänderungen nicht berührt wird (Hinweis E 29. April 1998, 98/16/0106; E 14. Oktober 1999, 96/16/0109).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160529.X01Im RIS seit
21.05.2002