RS Vwgh 2001/12/20 2001/08/0050

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1392;
ABGB §1395;
NotstandshilfeV §5 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn die Behörde zutreffend den Schluss gezogen hat, dass die Pachteinnahmen, die behauptetermaßen an eine Bank gegangen sind, insofern wirtschaftlich dem Arbeitslosen zugeflossen sind, als damit seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank getilgt worden sind, vermag diese Überlegung allein die Anrechnung dieser Einkünfte noch nicht zu rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Zession von Mietzinsen zur Tilgung von Bankverbindlichkeiten ausgesprochen hat, hat der durch eine solche Vereinbarung bewirkte Übergang der Rechtszuständigkeit an einen Dritten zur Folge, dass die Forderung aus dem Vermögen des Übertragenden (Zedenten) ausscheidet und dem Vermögen des Dritten (Zessionar) zugeordnet wird (Hinweis E 12. Jänner 1993, 91/08/0167). Die insoweit abgetretenen Einkünfte stellten daher kein anrechenbares Einkommen des Arbeitslosen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080050.X07

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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