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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Rechtssatz
Auch wenn die Behörde zutreffend den Schluss gezogen hat, dass die Pachteinnahmen, die behauptetermaßen an eine Bank gegangen sind, insofern wirtschaftlich dem Arbeitslosen zugeflossen sind, als damit seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank getilgt worden sind, vermag diese Überlegung allein die Anrechnung dieser Einkünfte noch nicht zu rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Zession von Mietzinsen zur Tilgung von Bankverbindlichkeiten ausgesprochen hat, hat der durch eine solche Vereinbarung bewirkte Übergang der Rechtszuständigkeit an einen Dritten zur Folge, dass die Forderung aus dem Vermögen des Übertragenden (Zedenten) ausscheidet und dem Vermögen des Dritten (Zessionar) zugeordnet wird (Hinweis E 12. Jänner 1993, 91/08/0167). Die insoweit abgetretenen Einkünfte stellten daher kein anrechenbares Einkommen des Arbeitslosen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080050.X07Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013